Kategorie: Und danach?

Haftung des Insolvenzverwalters für Schäden beim Schuldner

In diesem Beitrag wird es schon sehr juristisch, auf diese Überlegungen muß man nämlich erst einmal kommen: Der Insolvenzverwalter haftet für Schäden, die er bei der Amtswahrnehmung verursacht. Bis hierher ist das noch einfach und liegt auf der Hand. Für Gläubiger ist die Durchsetzung solcher Ansprüche im laufenden Insolvenzverfahren (NICHT in der Wohlverhaltensphase) möglich, ggf. durch Bestellung eines nur zu diesem Zwecke berufenen Sonderinsolvenzverwalters. So weit, so gut. Was aber kann der Schuldner tun?   Wieso soll der eigentlich einen Schaden haben – ihm wird doch alles Pfändbare genommen und an die Gläubiger verteilt, da kann so etwas doch denklogisch gar nicht vorkommen, oder …

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